Beschreibung
Der Begriff des vergleichbaren Arbeitnehmers kommt in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen vor. Jedoch lässt sich der Rechtsbegriff des vergleichbaren Arbeitnehmers nicht einheitlich bestimmen. Einzelne Wertungen lassen sich jedoch gesetzesübergreifend übertragen und vereinfachen so die Gesetzesanwendung in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal.
Autorenportrait
Lars Lubisch studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bochum. Dort war er als Lehrkraft für besondere Aufgaben für den Schwerpunktbereich Arbeit und Soziales tätig.
Inhalt
Inhalt: Vergleichbarer Arbeitnehmer – Arbeitsrecht – § 1 III KSchG – Sozialauswahl – Betriebsbedingte Kündigung.