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Alles unter Kontrolle?

Zur Geschichte der Zensur an der Universität Jena 1557/58 bis 1848/49

Erschienen am 11.12.2023
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783948259181
Sprache: Deutsch
Umfang: 368 S.
Einband: gebundenes Buch

Beschreibung

Auftakt der Geschichte der Jenaer Zensur ist ein zensurnaher Akt: Martin Luther vertreibt 1524 den Reformator ­Andreas Karlstadt und Jenas ersten Drucker. Mit der Jenaer Lutherausgabe (1555-1558) wird die Zensur dann auch in der Saalestadt relevant. Sie wird zunächst vom Weimarer Hof direkt ausgeübt. Als Vorrecht der 1558 gegründeten 'Salana' wird die Zensur erstmals in ihrem Statut von 1569 ausgewiesen. Anhand der folgenden Statuten und der sie begleitenden landesherrlichen Visitationen wird gezeigt, wie sich die Zensur als akademische 'Observanz' inhaltlich entwickelte und wandelte.

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Hersteller:
Verlag Friedrich Mauke KG
Andre Stoerr
stoerr@mauke-verlag.de
Bauhausstraße 7
DE 99423 Weima

Leseprobe

Vorwort Am 10. Oktober 1962 veröffentlichte Der Spiegel anlässlich des NATO-Manövers Fallex 62 einen Arti­kel, der erhebliche Zweifel an der bundesdeutschen Verteidigungsfähigkeit äußerte. Die Bundesanwaltschaft betrachtete diese Veröffentlichung als militärischen Landesverrat und staats­gefährdende Verschwörung. Am 26. Oktober 1962 besetzten Polizeibeamte und Staatsanwälte Diensträume der Spiegel-Redaktionen in Hamburg, Düsseldorf und Bonn. Herausgeber, Autoren und Redakteure des Hamburger Nachrichtenmagazins wurden verhaftet. Doch die Anschuldigungen erwiesen sich als haltlos. Die konservativ geführte Bundesregierung, die sich die Verdächtigungen zu eigen gemacht hatte, musste zurückstecken: Zwei Staatssekretäre wurden entlassen, der Verteidigungsminister trat zurück, die inhaftierten Journalisten wurden freigelassen. Der Skandal endete mit einem Spruch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Aktion gegen das Printmagazin ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit darstellt. Es stellte zugleich fest, dass eine freie, von der öffentlichen Gewalt unabhängige Presse ein Wesensmerkmal des freiheitlichen Rechtsstaates ist. Die Aktion gegen den Spiegel und Versuche ähnlicher Art sind an der Wachsamkeit der Öffentlichkeit und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung gescheitert. Die parlamentarische Demokratie erwies sich als wehrhaft und robust. Die SpiegelAffäre war nicht nur ein Bruch der in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes proklamierten Meinungsfreiheit, sondern verstieß auch gegen das an gleicher Stelle garantierte Gebot: 'Eine Zensur findet nicht statt.' Zensur im Sinne des Grundgesetzes ist ein 'kommunikationsgerichtetes Inhaltskontrollverfahren. Es besteht aus einem auf inhaltliche Prüfung abzielenden Überwachungsvorgang und kann auf ein zurechenbares Drohpotential von grundrechtseingreifenden Sanktionsinstrumenten zurückgreifen, die auf die Kommunikation belastend einwirken.' Das Zensurverbot ist daher eine absolute Eingriffsschranke und das Existenzminimum der Meinungs- und Pressefreiheit. Die behördliche Vorprüfung des Inhalts eines Geisteswerkes vor seiner Verbreitung ist nicht statthaft und rechtswidrig. Das Zensurverbot des Grundgesetzes verhindert 'die präventive Vorschaltung eines behördlichen Verfahrens [] vor dessen Abschluß das Werk nicht publiziert werden darf.' Im demokratischen Rechtsstaat ist somit die Verbreitung von Stellungnahmen oder Beurteilungen geschützt, gleichviel ob sie richtig, falsch oder einseitig sind. Auch provozierende, unbequeme oder schockierende Äußerungen in Presse, Funk, Theater, Internet und Fernsehen, in Büchern, Vorträgen, in der bildenden Kunst und auf Tonträgern sind erlaubt. Die Freiheitsrechte sind Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat, sie sind die Voraussetzung der demokratischen Willensbildung. Unbegrenzt ist die öffentliche Kommunikation im modernen Rechtsstaat gleichwohl nicht. Dass öffentliche Kommunikation, Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, bedeutet nicht, dass diese Freiheit schrankenlos ist. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland heißt es daher: 'Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung' (Art 5, Absatz 3). Grenzen setzen die aus der Würde des Menschen als oberstem Verfassungsgebot abgeleiteten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Diese Rahmen setzenden Schranken ermöglichen den gleichberechtigten, diskriminierungs­freien Diskurs in der Gesellschaft. Äußerungen mündlicher oder gedruckter Art, die den Straftatbestand der Rassendiskriminierung, des Antisemitismus sowie der Volksverhetzung erfüllen, sind verboten. Strafrechtlich verfolgt werden auch die Leugnung des Holocausts, die öffentliche Verbreitung verfassungsfeindlicher Symbole sowie Aufrufe zu Straftaten, die Verletzung der Ehre von Personen und die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Meinungsfreiheit gilt also unter dem Vorbehalt, dass andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang nicht verletzt werden. Die Begrenztheit der Kommunikationsfreiheit trifft für den modernen Verfassungsstaat wie auch für den Obrigkeitsstaat zu. 'Man muß sich nur', schreibt Wolfram Siemann, 'einzelne Passagen des gegenwärtig gültigen Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland anschauen, um das wiederzuerkennen, was ehedem auch Teil und Aufgabe der Zensur gewesen ist, nämlich dem gedruckten, veröffentlichten oder mündlich geäußerten Wort Schranken zu setzen.' Kein Zweifel: ' das Strafrecht übt Kommunikationskontrolle aus.' Rechtsprechung und Gesetzesinterpretation jedoch unterscheiden sich. Sie sind - kurz gesagt - im Obrigkeitsstaat repressiv, im Verfassungsstaat liberal, unabhängig, der Appellation zugänglich und Gegenstand des öffentlichen Diskurses. Diese Unterschiede spiegeln den gesellschaftspolitisch bedingten Wertewandel. In den letzten Jahrzehnten haben sich mit dem Kabel- und Satellitenfernsehen, dem Videotext und dem Internet neue Medientechnologien etabliert und die Kommunikationsverhältnisse revolutioniert. Das Internet erlaubt den raschen Zugriff auf global vernetzte Informationsquellen. Die Sammlung, Zusammenführung, Auswertung und Verwendung von Datenbeständen aller Art haben sich in ungeahnter Weise beschleunigt. Der Einsatz digitaler Technologien verändert rasant die Produktionsprozesse, die Verwaltung, das Bildungs- und Gesundheitswesen. Im heutigen Mediendiskurs äußern viele ihr Unbehagen über die digitale Revolution und empfinden sie eher als bedrohlich. Es häufen sich Klagen über eine 'zügellose, vor allem demokratie- und jugendgefährdende Kommunikation sowie über anhaltenden Werteverfall.' Andererseits wird befürchtet, dass eine neue Art von Zensur im Entstehen begriffen ist. Das Gefühl, zunehmend von anonymen Mächten kontrolliert zu werden, breitet sich aus. Der 'gläserne' Staatsbürger scheint möglich, und viele haben den Eindruck, mehr als je zuvor bevormundet zu werden. Im Juli 2020 beklagten über 150 überwiegend amerikanische Intellektuelle eine 'Atmosphäre von Zensur' und 'schwere Vergeltungsmaßnahmen' für diejenigen, die sich 'vermeintliche sprachliche oder gedankliche Entgleisungen' leisten. Viele Bedenken beziehen sich auf das Internet, das lange ein quasi rechtsfreier Raum war, in dem insbesondere in den sozialen Netzwerken Hasstiraden, Fake News, pornografische Darstellungen und Verschwörungstheorien aller Art ungehindert zirkulieren konnten. Darauf reagierte das im Sommer 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das die Schutzpflicht des Staates mit der Meinungsfreiheit sinnvoll verbinden soll. Die Betreiber der digitalen Netzwerke sind nun zu einem grundgesetzkonformen Verhalten verpflichtet, sollen also die politische Kommunikation von Störungen frei halten, die dem Ideal eines herrschaftsfreien, allen zugänglichen Diskurses abträglich sind. Ob das Gesetz diesem Zweck gerecht wird, ist zwar umstritten, doch steht fest, dass das Zensurverbot des deutschen Grundgesetzes im Lichte heutiger Entwicklungen einer Neuinterpretation bedarf. Die Zensur ist heute nicht zuletzt deshalb noch immer aktuell, weil autoritäre und diktatorische Regimes sie als ein Instrument der Machtsicherung und der gesellschaftlichen Kontrolle gebrauchen. Die Zensur soll das Entstehen eines kritischen Journalismus und einer offenen Zivilgesellschaft verhindern. Auch wenn in heutigen Diktaturen formal Presse- und Meinungsfreiheit proklamiert werden, bedienen sie sich ausgeklügelter Verfahren, um die Verbreitung von Informationen zu kanalisieren, etwa durch Beschränkung der Internetnutzung oder des Zugangs zu ausländischen Medien. In Obrigkeitsstaaten sind Machtsicherungsinteressen der politischen Eliten und des Staates die primären Kriterien für Barrieren und Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit. In die heutige Interpretation und Anwendung des grundgesetzlichen Zensurverbots in der Bundesrepublik sind auch historische Erfahrungen mit der Zensur eingeflosse...

Inhalt

Vorwort 9 Einleitung 12 Zur Anlage der Studie 12 Forschungen, Studien, Editionen, Projekte 13 Beiträge zur Jenaer Zensurgeschichte 19 Zensur: Begrifflichkeit 23 Etablierung von Buchdruck und Zensur 28 Zensur im historischen Diskurs 31 Altgläubige Apologetik 31 Polizei, Polizeiwissenschaft, Polizeirecht 32 Kontroversen der Aufklärung 36 Zensurkritik vom Vormärz bis zum Kaiserreich 39 Zensur im Kirchen-, Reichs- und Landesrecht 43 Kirchenrecht 43 Reichsrecht 44 Landesordnungen 52 Vorspiel: Karlstadt vs. Luther (1523/24) 55 Zensurpraxis des Weimarer Hofes (1553 – 1560) 66 Das »bessere Wittenberg« 66 Der konfiszierte Hofteufel (1553) 66 Die Jenaer Lutherausgabe (1555–1558) 68 Mandatierte Kleindrucke (1553–1560) 72 Die Etablierung der Zensur an der »Salana« 76 Zensur als akademische Observanz 76 »Kleinod« der Ernestiner 77 Das ius censendi in den Statuten und Visitationsdekreten 78 Zensur, Zensoren, Zensierte 87 Die Normen 89 Das Prozedere 90 Innerprotestantische Glaubenskämpfe 94 Ernestinische Erhalter und flacianische Theologen (1556–1562) 94 Signifikante Bücherliste: Martin Bott (1555–1563) 100 Ein Streitfall unter kursächsischer Kuratel (1573–1586) 102 Für und Wider in der »Weigelzeit« 105 Aufschwung und Kriegsnöte 105 Beistand in der Not: Johann Arndt und Johann Gerhard (1606/07) 105 Braunschweigische Intervention: Friedrich Hortleder (1617/18) 107 »uber die limites Facultatum« 108 »Oberzensor« – ein erfolgloser Versuch: Johannes Strauch (1672) 109 Der Verfemte: Matthias Knutzen (1674/75) 110 Lob der Zensur: Ahasver Fritsch (1675, 1684), Adrian Beyer d. J. (1690), Johann David Werther (1721), Burkhard Gotthelf Struve (1706) 112 Streitbare Aufklärer 118 »Das Buch darf nicht in die Öffentlichkeit gelangen!«: Erhard Weigel (1658–1680) 118 Ein »Martyr philosophiae Pufendorfianae«: Gottfried Klinger (1672–1677) 120 Radikale Religionskritik: Friedrich Wilhelm Stosch (1692–1694) 122 Anzügliche Räsonnements: Martin Schmeizel (1725) 124 Senat oder Hof?: Johann David Werther und Christoph David Werther (1724, 1727, 1731–1733) 125 Akademische Intrigen: Jacob Carpov (1735–1737) 126 Feindbild der Theologen, Günstling des Hofes: Joachim Georg Darjes (1744) 128 Allzu freimütig: »Ein Gespräch im Reich der Herren Studenten« (1741) 130 Rücksicht auf »gefährliche Nachbarn«: Christoph Gottlieb Richter, Johann Ernst Philippi, Georg Michael Marggraf (1745, 1749, 1756) 130 Ein aufsässiger Magister: Johann August Schlettwein (1758–1760) 133 Die konfiszierte Muse: Christian Jonas von Rettberg (1759/60) 135 Verpflichtung zur Subordination: Gotthelf Hartmann Schramm (1760) 136 »In Ansehung der Buchdrucker …«: Achatius Ludwig Carl Schmid (1772) 137 Wandlungen und Turbulenzen um 1800 139 Paradigmenwechsel (1785) 139 Gescheiterte Karrieren: Johann Ernst Ehregott Fabri und Karl Traugott Hammerdörfer (1786–1794) 140 »Ans Licht gestellt«: Rindvigius (1790) 144 Sanfter Druck: Gottlieb Hufeland (1790–1792) 147 Umgang mit einem Dissidenten: Georg Friedrich Rebmann (1790–1793) 150 Eisenacher Interventionen: Johann Ludwig Bechtolsheim, Christian Wilhelm Schneider (1794, 1797) 153 »Mit einem Bein im Untergrund«: Christian Ernst Gabler, Friedrich Carl Forberg, Johann Gottlieb Fichte (1794/95) 155 Ein Querdenker: Johann Gottlob Heynig (1795) 158 Votum für einen Revolutionsfreund: Thomas Paine (1795) 159 Unerwünschte »Revolutions-Charteken«: Paul Usteri (1796/97) 161 Ein »elendes Ding«?: Der »Burschen-Comment« (1798) 165 »… als Polizey tractiren«: Der Jenaer Atheismusstreit (1798/99) 167 Denkwürdiges Plazet: Johann Adam Bergk (1799) 175 Repertorium der Zensur: Johannes Schmidt, Carl Leopold Schmidt (1800–1819) 179 »… der Censur-Freiheit wegen«: Johann Gottlieb Fichte vs. Friedrich Nicolai (1801) 180 Projekt Spinoza: Schack Hermann Ewald und Heinrich Eberhard Gottlob Paulus (1787–1793; 1802/03) 182 »Sticheleien und Anzüglichkeiten«: Johann Gottfried Seume (1810/11) 185 »Mir scheint der Verf. zu rappeln«: Jean Paul (1804/05; 1809) 193 Zensorenscharmützel (1806; 1810) 202 Exkurs: Dichter und Staatsdiener: Johann Wolfgang Goethe 205 »Inkommensurabel« 205 Erste Zensurerfahrung: Straßburg (1770/71) 205 Der »polizeiwidrige« Poet 206 Selbstzensur 209 »Censurfrey?« 211 Konservatives Reformkonzept 211 Der informelle Zensor 214 Eine »höchst unangenehme Funktion« 219 Wider den »Journalistenteufel« 221 Maßvolle Liberalität 223 Umbrüche und Konflikte in Krisenjahren und in der Rheinbundära 225 Exodus und Krisenmanagement (1803/04) 225 Konstitutioneller Reformprozess (1808/09) 226 Pressepolitik unter französischem Protektorat (1806–1810) 227 Rheinbündische Publizistik: Heinrich Luden, Johannes Voigt (1808) 228 Anstößiger Scherz: Christian Anton August Slevogt (1809) 230 Camouflage mit Folgen: Karl Fischer (1808/09) 231 Preußische Selbstzensur: Christian von Massenbach (1808–1810) 233 Auf dem Weg zum freien Wort 237 Landständisch verfasste Zensurfreiheit (1816) 237 Über die Grenzen der Pressefreiheit (1816/17) 240 Publizistische Gründerzeit (1816–1818) 243 Die Strahlen der Windrose: Heinrich Ludens Nemesis (1814–1818) 244 Polizei- oder Justizsystem?: Günther von Berg (1818) 248 »Preßfreiheit ist nicht Preßfrechheit«: Christian Wilhelm Schweitzer (1818) 248 »Die Okeniade gab reichen Stoff.«: Lorenz Oken (1816–1821) 251 Das »Bullending«: August von Kotzebue (1818) 260 Ächtung eines »Demagogen«: Jakob Friedrich Fries (1817–1821) 262 Der letzte Todesstoß?: Ernst Förster (1819) 267 Im Schatten von Karlsbad (1819–1848) 272 »Verstrafrechtliche« Pressefreiheit (1848–1874) 280 Schlussbemerkungen 285 Wandlungen und Krisen der Jenaer Zensur 285 Zensur ein Misserfolg? 289 Abkürzungsverzeichnis 294 Literaturverzeichnis 295 Quellenverzeichnis 317 Archivalische Quellen 317 Zeitungen und Zeitschriften 320 Lexika, Nachschlagewerke, Wörterbücher, Biographische Sammlungen 320 Gesetztexte, Verordnungen, Amtsschriften, Denkschriften, Verfassungstexte, Statuten 321 Quellensammlungen 322 Historische Schriften 323 Verzeichnis der Drucke 336 Anhang: Ausgewählte Quellen 355 1522: Wittenberger Universitätszensur gegen Karlstadt 355 1548: Johann Friedrich I., Zensur Erfurter Rat (31.3.1548) 356 1553: Druckprivileg an Christian Rödinger (20.11.1553) 356 1554: Erneuertes Druckprivileg an Christian Rödinger (22.7.1554) 357 1554: Richtlinien zur Herausgabe der Jenaer Lutherausgabe (24.7.1554) 358 1556: Ernestinische Polizei- und Landesordnung (22.3.1556) 359 1556: Erneute Bestätigung Druckprivileg Rödinger mit Zensurmandat (1.9.1556) 360 1558: Freiheiten, Ordnungen und Statuten der Universität Jena (25.1.1558) 360 1561: Johann Friedrich II. an Heinrich Schneidewein und Johann Gruner (21.6.1561) 361 1561: Konsistorialordnung Weimar (8.7.1561) 361 1569: Vermehrte und verbesserte Statuten der Universität Jena (24.1.1569) 362 1569: Konsistorialordnung Jena (7.3.1569) 362 1574: Jenaer Konsistorialordnung (12.6.1574) 363 1580: Polizei- und Landesordnung Sachsen-Weimar 364 1589: Polizei- und Landesordnung Sachsen-Weimar (7.3.1589) 365 1591: Verbesserte Statuten der Universität (22.1.1591) 365 1615: Puncta die drückergesellen betr. 366 1655: Ordnung wegen der Buchdrucker (29.10.1655) 366 1669: Puncta die Drucker-Gesellen betreffend 368 1696: Buchdrucker in Jena Pflichts-Notul 368 1772: Von der Befugnis der Akademie in Ansehung der Buchdrucker zu Jena 368 1809: Verordnung Herzogliches Landes-Polizey-Collegium (16.2.1809) 369 1809: Bekanntmachungen Herzogliches Landes-Polizey-Collegium (22.4.1809) 369 1816: Großherzogl. S. Landesdirektion, Karl Hufeland 369 1816: Grundgesetz über die Landständische Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach (5.5.1816) 370 1816 Weisung des Großherzogs Carl August an Goethe 370 November 1818 Christian Wilhelm Schweitzer, Denkschrift, die deutschen Universitäten betreffend, insbesondere die Universität Jena betreffend 370