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Der Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaften gemäß § 11 WahrnG und seine Ausnahmen

Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht 031, Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht 31

Erschienen am 07.12.2011, 1. Auflage 2012
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783899719284
Sprache: Deutsch
Umfang: 201 S.
Einband: gebundenes Buch

Beschreibung

Der Urheber ist nach deutschem Recht nicht gezwungen, seine Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Wenn er sich dazu entschließt, treffen ihn jedoch die Konsequenzen des § 11 Abs. 1 WahrnG. Danach ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Der Urheber unterliegt somit grundsätzlich keiner Kontrahierungspflicht. Bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte allerdings der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft, dann wirkt sich der Kontrahierungszwang, dem die Verwertungsgesellschaften nach § 11 I WahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus. Damit verliert der Urheber die Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf und wer nicht. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob der Kontrahierungszwang des § 11 WahrnG so grenzenlos gilt, wie es der Wortlaut der Vorschrift suggeriert, oder ob unter bestimmten Umständen im Interesse des Urhebers oder der Verwertungsgesellschaft Ausnahmen zulässig sind.

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Leseprobe

Under German Copyright Law the author is free to decide wether to join a collecting society or not. If he does so he has to accept the consequences of § 11 I Urhberrechtswahrnehmungsgesetz: The collecting society is obliged to grant a license to every user who is willing to pay the license fee. The author himself doesn´t have an obligation to contract. But if he chooses to join a collecting society § 11 I Urheberrechtswahrnehmungsgesetz has an indirect impact on the author´s rights. He loses control over the decision who may use his works and who doesn´t. The work in hand discusses if the obligation to contract in § 11 I Urheberrechtswahrnehmungsgesetz really applies to every single case - like the wording of the rule suggests - or if there is a need to allow exceptions under certain conditions.>

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