Beschreibung
Inwieweit das römische Recht Vereine als Träger von Rechten und Pflichten gekannt hat, ist seit Langem Gegenstand der rechtshistorischen Forschung. Zwar ist die Existenz von Gegenständen des Vereinsvermögens in den Quellen belegt, doch schien damit bislang kaum vereinbar, dass der Vertragsschluss durch einen Vereinsfunktionär im römischen Recht - anders als im modernen Recht - regelmäßig nicht dazu führt, dass der Verein Partei des Vertrags wird. Aufgrund der Quellenfunde der letzten Jahrzehnte kann dieser Befund erstmals erklärt werden: Wenn sich ein Vereinsfunktionär für den Verein vertraglich verpflichtet, kann er hierfür einen Ausgleich aus dem Vereinsvermögen erlangen und gerichtlich durchsetzen. Ferner kann gezeigt werden, dass nicht das Vertragsrecht, sondern in erster Linie die Verbreitung testamentarischer Stiftungen im gesamten Reich während des 1. und 2. Jahrhunderts n. Chr. die römischen Juristen veranlasst hat, die Berechtigung bzw. Verpflichtung von Vereinen aus Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu konzeptualisieren.
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Autorenportrait
Bastian Zahn ist Regierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Rezension
Das römische Recht trennt ebenso wie das moderne Recht die Forderungen und Schulden privater Personenvereinigungen von denen ihrer Mitglieder. Ungeklärt ist bisher allerdings, wie Forderungen und Schulden der privaten Personenvereinigung entstehen. Hierfür wird erstmals ein ebenso quellennahes wie einfaches Erklärungsmodell entwickelt.
Die Frage, inwieweit das römische Recht Vereine als eigene Träger von Rechten und Pflichten kannte, bewegt die Forschung seit Langem. Ein zentrales Problem war bisher, dass – anders als im modernen Recht – im römischen Recht regelmäßig nicht der Verein Partei eines Vertrages wird, den sein Funktionär eingeht. Zugleich belegen zahlreiche Quellen, dass römische Vereine sehr wohl ein Vermögen hatten. Bastian Zahn erbringt erstmals den Nachweis, dass Vereine am Rechtsverkehr teilnehmen konnten, obwohl das römische Recht keine direkte organschaftliche Stellvertretung kannte.
Schlagzeile
Die Frage, inwieweit das römische Recht Vereine als eigene Träger von Rechten und Pflichten kannte, bewegt die Forschung seit Langem. Ein zentrales Problem war bisher, dass - anders als im modernen Recht - im römischen Recht regelmäßig nicht der Verein Partei eines Vertrages wird, den sein Funktionär eingeht. Zugleich belegen zahlreiche Quellen, dass römische Vereine sehr wohl ein Vermögen hatten. Bastian Zahn erbringt erstmals den Nachweis, dass Vereine am Rechtsverkehr teilnehmen konnten, obwohl das römische Recht keine direkte organschaftliche Stellvertretung kannte.